AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Techros GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Sofern eine Individualabrede nicht getroffen wurde, gelten die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen unseres Unternehmens. Zugestellte Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich deren Geschäftsbedingungen von uns schriftlich als für die Geschäftsbeziehung verbindlich anerkannt worden sind. Unsere Geschäftsbedingungen gelten mit Eingehung der Geschäftsverbindung, spätestens mit der Auslieferung der Ware, als angenommen. Vertragserfüllungshandlungen durch uns bedeuten keine Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen unserer Kunden. Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn wir sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen haben.

§ 2 Angebot und Auftrag

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor, sofern diese von uns erstellt oder weitergeleitet wurden. Sie dürfen weder an Dritte, noch an Konkurrenzfirmen weitergeleitet werden. Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte bleiben unberührt.
  3. Wir sind berechtigt, von einem Angebot, auch wenn der Vertragspartner bereits das Angebot angenommen hat, zurückzutreten, wenn uns nachträglich bekannt wird, dass der Auftraggeber sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz berechnet sich nach den bis dahin angefallenen Kosten plus 20 %.
  4. Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Änderungen bei Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation und Bauart behält sich der Auftragnehmer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, wenn diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber erklärt sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Auftragnehmers einverstanden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
  5. Die den Angeboten und Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind regelmäßig nur Annäherungswerte, es sei denn, dass sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Vertragsänderungen und –Vertragsergänzungen sowie Nebenabrede bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise

  1. Die Preise gelten jeweils ab Werk, vorbehaltlich einer anderen schriftlich vereinbarten Lieferform ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Preise verstehen sich ausschließlich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
  2. Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, sofern die Lieferung später als drei Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden soll.
  3. Werden Leistungen erbracht, die zur Durchführung des Auftrages notwendig aber im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagt sind, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Berücksichtigt der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies muss dem Auftragnehmer angekündigt werden, bevor mit der Ausführung der Leistungen begonnen wird.
  4. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.
  5. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von den bis dahin angefallenen Kosten plus 20 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

§ 4 Zahlung

  1. Soweit nicht anders angegeben, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind frei unserer Bankverbindung durch Überweisung ohne jeden Abzug (Skonto) zu leisten. Wechsel und Scheck werden nicht akzeptiert. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden anzurechnen, und werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
  3. Treten nach der Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen.
  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  5. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offen stehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung einer Kündigung gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  6. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferung

  1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen bzw. Liefertermine ist dann nicht bindend, wenn der Auftraggeber nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Auftrages beigebracht hat.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Käufers.
  4. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktritts steht dem Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen zu.
  5. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erfüllung frei. Wenn die Verzögerung allerdings länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist unser Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
  7. Wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer sein Recht zum Rücktritt insofern in Anspruch nimmt, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer allerdings nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt hat.
  8. Die Abnahme der Lieferungen muss unverzüglich nach der Fertigstellungsanzeige erfolgen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und Teillieferungen.
  9. Bei Abnahmeverzug und Fristsetzung nach § 326 BGB ist die Vergütung sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Abnahme, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, genauso wie die Beweislast für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
  10. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  11. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Wir leisten Gewähr für nachgewiesene Mängel unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen. Die Mängel sind von dem Empfänger innerhalb von 21 Tagen schriftlich anzuzeigen. Spätere Mängelrügen schließen Gewährleistungsrechte aus.
  2. Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen durch den Auftraggeber schließen jeden Rechtsanspruch auf Mangelbeseitigung aus, soweit der Mangel durch die Veränderung verursacht wurde. Dem Auftragnehmer muss jederzeit Gelegenheit zur Prüfung behaupteter Mängel an Ort und Stelle gegeben werden.
  3. Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung besteht nach Wahl des Auftragnehmers in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen eines Mangels ist auf einen Betrag beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  4. Bei Auftragsausführungen nach Zeichnungen oder Konstruktionsunterlagen von Auftraggebern haften wir nicht für die Folgen etwaiger Mängel und auch nicht für Patent- oder Lizenzansprüche Dritter.

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden.
  2. Soweit nicht ausdrücklich besonders vereinbart, arbeiten wir nach den zulässigen Maßtoleranzen nach DIN ISO 2768 „GROB“ oder den für die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Dickentoleranz, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir liefern grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Stehen bei Lieferung noch weitere Forderungen gegen den Besteller offen, so geht das Eigentum erst auf ihn über, wenn auch diese voll beglichen sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so erfolgt der Eigentumsübergang erst mit Begleichung der gesamten Auftragsforderung.
  2. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer alle ihm daraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Zur Einziehung ist er im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
  3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser Verpflichtet, uns auf Anforderung die Vorbehaltsware zurückzugeben.
  5. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaues unter, tritt der Käufer die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.

§ 9 Schutzrechte Dritter

  1. Unser Kunde übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und der Vertrieb von Waren, die wir nach Vorgaben unseres Kunden, insbesondere Zeichnungen, Mustern oder Modellen, fertigen und liefern, keine Schutzrechte Dritter verletzen.
  2. Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet, unter Ausschluss aller Ansprüche unseres Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, hat unser Kunde uns alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadenersatzforderungen freizustellen; auf unser Verlangen hat unser Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu gestellen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsels und Scheckprozesses, ist der für den Firmensitz der Firma Techros GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Firma Techros GmbH ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder die Niederlassung des Auftraggebers zuständig wäre.
  3. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsverpflichtung, ist der Sitz der Firma Techros GmbH.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Techros GmbH
Paderborn, den 11.05.2020
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